Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG)

Das neue Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG)

Im Juni 2024 wurde vom Landtag Brandenburg das neue Kinder und Jugendgesetz beschlossen.
Für die Jugendarbeit im Sport bedeutet die folgenden Neuerungen:

  • §131 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe für Sportvereine mit Jugendgliederung, Jugendordnung und Erfüllung des §75 SGB VIII
  • Voraussetzungen laut §75 SGB VIII – Der Verein:
    1. … ist in der Jugendarbeit tätig.
    2. … verfolgt gemeinnützige Ziele.
    3. … hat die fachlichen sowie personellen Voraussetzungen.
    4. … fördert mit seiner Arbeit die Ziele des Grundgesetzes.
  • Verpflichtende Erstellung von Schutzkonzepten für alle Sportvereine mit Kindern & Jugendlichen
  • Stärkung der Rechte von jungen Menschen und Familien durch verbesserten Jugendmedienschutz, Leitlinien für Inklusion, Rechtssicherheit für freie Träger der Jugendhilfe und Ombudsstellen
  • Die Juleica ist im Gesetz verankert und gilt als amtlicher Jugendgruppenleiterausweis.