Daten + Fakten
Sexueller Missbrauch von Kindern
Im Jahr 2008 gab es rund 14Tausend angezeigte Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen 6 und 12 Jahren – der Anteil der Mädchen betrug etwa 74%, der der Jungen ca. 26%. Zudem gehen Experten von einer hohen Dunkelziffer aus. Die am häufigsten betroffene Altersgruppe sind Kinder zwischen 10 und 14 Jahren.
Rund die Hälfte der Straftäterinnen und Straftäter sind Vertrauenspersonen aus dem sozialen Umfeld der Opfer. Angehörige machen fast ein Fünftel aller Täterinnen und Täter aus. Nur in 6% der Fälle sind die Täter dem Opfer unbekannt. Das erklärt auch den hohen Anteil nicht zur Anzeige gebrachter Fälle. Es wird davon ausgegangen, dass 80% der Täter männlich und 20% weiblich sind.
Das Durchschnittsalter der Täter liegt bei 25 Jahren, das der Täterinnen bei 30 Jahren.
Die Zahl der Verurteilten belief sich im Jahr 1994 (Jahr der letzten statistischen Erfassung) auf 2006 Personen, 99% davon waren männlich. Die einschlägigen Anzeigen für dieses Jahr beliefen sich auf 15.096. Die Relation von Anzeigen zu Verurteilungen in diesem Bereich beträgt 8:1.
vgl.: Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes von 2009
Spezielle statistische Angaben für sexuelle Übergriffe in Sportvereinen gibt es nicht.
Aber: Millionen Kinder und Jugendliche sind uns bundesweit in den Sportvereinen anvertraut. Dieses Vertrauen dürfen wir nicht enttäuschen. Prävention und Intervention ist aus diesem Grund unerlässlich.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Was sexueller Missbrauch von Kindern bzw. von Schutzbefohlenen ist und wie er strafrechtlich verfolgt wird, ist im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 176 und 174 festgeschrieben
§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
- auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Wer sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
- sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
- den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Rechtliche Grundlage für das Vorgehen im (Verdachts-)fall einer Kindeswohlgefährdung ist der § 8a im Sozialgesetzbuch VIII zur Kinder- und Jugendhilfe.
Dieser Paragraf verpflichtet berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendverbänden und deren Einrichtungen, bei einem begründeten Verdacht der Kindeswohlgefährdung einzuschreiten. Sie sollen „bei den Personenberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten.“ Außerdem sind sie verpflichtet, „das Jugendamt (zu) informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.“ Unterstützung hierbei finden Sie bei einer der Fachberatungsstellen im Land Brandenburg.